Sparerpauschbetrag

Der Sparerpauschbetrag hat am 1. Januar 2009 den bis dahin gültigen Sparerfreibetrag abgelöst. Seit Anfang des Jahres gibt es die so genannte Abgeltungssteuer und mit Einführung dieser Steuer hat sich nicht nur der Name geändert, sondern es gab auch einige Neuregelungen bezüglich des früheren Sparerfreibetrages. So kann nach dem neuen Sparerpauschbetrag jeder Anleger aus Zinsgewinnen und Dividenden jährlich 750,- Euro steuerfrei nutzen. Neu ist dabei, dass nicht nur diese Zinsgewinne und Dividenden berücksichtigt werden, sondern auch die Gewinne aus Aktien und anderen Wertpapieren. Zu dem steuerfreien Betrag von 750,- Euro pro Person kommt noch eine einmalige Werbekostenpauschale von 51,- Euro im Jahr. Wird dieser pauschale Betrag von 51,- Euro jährlich überschritten, dann muss er besteuert werden. Ein Beispiel dafür wäre, wenn man bis Dezember 2008 noch Übernachtungskosten auf Reisen in der Steuererklärung beim örtlichen Finanzamt geltend machen konnte, so ist das seit Januar 2009 nicht mehr der Fall. Auch die bis Ende 2008 geltende Regel, wonach Kosten für Fremdfinanzierungen steuerlich als Werbekosten abgesetzt werden konnten, zum Beispiel für den Ankauf von Wertpapieren auf Kredit, ist mit der Einführung des Sparerpauschbetrages nicht mehr möglich. Von dieser Regelung ausgenommen sind nur Anleger, die ein sehr geringes oder gar kein Einkommen haben.

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